Satzung
Satzung des Segler - Verein - Lemkenhafen - Fehmarn e.V. ( S V L F)*
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins ist : „Segler - Verein - Lemkenhafen - Fehmarn", Abkürzung „S V L F".
2. Sitz des Vereins ist Lemkenhafen auf Fehmarn.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wurde am 24.08.1967 in das Vereinsregister Burg auf Fehmarn eingetragen.
5. Der SVLF führt einen gelben, dreieckigen Stander, der in einem weißen Feld eine blaue Windmühle zeigt. Der Stander darf nur von Vereinsmitgliedern auf Sportfahrzeugen geführt werden.
§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar die Förderung des Wassersports, vorrangig des Segelsports, insbesondere des Jugendsegelns sowie der Jugendarbeit in der Jugendabteilung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein erstrebt keine Gewinne. Eventuelle Überschüsse dürfen nur der Satzung entsprechend verwendet werden. Mitgliedern des Vereins dürfen aus Mitteln desselben keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen zufließen.
3. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen - im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt - der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" zuzuweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5 . Für die Erstattung von Auslagen an Mitglieder und Vorstandsmitglieder und für deren
Tätigkeitsvergütungen gilt:
a) Auslagen dürfen nur gegen Beleg erstattet werden
b) Reisekosten dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gegen Beleg erstattet werden.
c) Die Mitgliederversammlung kann Tätigkeitsvergütungen (Ehrenamtspauschalen)
für Vorstandsmitglieder beschließen. Dabei sind die gemeinnützlichkeitsrechtlichen Bestimmungen und die gesetzlich bestimmten jährlichen Höchstbeträge zu beachten.
d) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitgliedern und/oder Vorstandsmitgliedern für nichtgemeinnützige, nebenberufliche Tätigkeiten eine Vergütung gewährt wird, die nicht unangemessen hoch sein darf und im Voraus zu vereinbaren ist. Dies gilt insbesondere für handwerkliche Tätigkeiten, Reinigung und Pflege von Hafenanlagen, Gebäuden und Strassenvorplätzen sowie für Tätigkeiten der Geschäftsführung, der Hafenverwaltung und der Abwicklung des Wirtschaftsbetriebes des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
e) Der Vorstand führt die vorgenannten Beschlüsse aus und ist für Vereinbarungen einschließlich des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverträgen nach den Buchstaben c) und d) von der Beschränkung des §181 BGB befreit.
§ 3 Ordnungen
1. Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des SVLF und seiner Organe. Die Satzung wird ergänzt durch nachstehende Ordnungen:
a. Hafenordnung
b. Beitrags- und Gebührenordnung
und kann ergänzt werden durch:
- Geschäftsordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung
2. Die Satzung und die Mitgliederbeschlüsse binden alle Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaften
Es können folgende Mitgliedschaften beantragt werden:
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden.
2. Jugendliche Mitgliedschaft
Jugendliche Mitgliedschaft kann von Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt werden. Der Antrag auf Aufnahme ist von dem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit Erreichung der Volljährigkeit wird die Person als ordentliches Mitglied geführt. Für Schüler, Auszubildende und Studenten bleibt der Status der Jugendmitgliedschaft bis zum Abschluss der Ausbildung erhalten. Der Status ist jährlich ohne Aufforderung nachzuweisen.
3. Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, ohne dass sie die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes erlangen.
4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit dem Ältestenrat. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann von der Ableistung eines Probejahres abhängig gemacht werden.
5. Ehrenmitgliedschaft
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
1. Austritt
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
2. Ausschluss
a) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden,
insbesondere
- wenn es dem Verein durch sein Tun oder Unterlassen Schaden zufügt,
- wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
- bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
b) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft, nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes, der Vorstand bei Vollzähligkeit einstimmig nach Anhörung des Ältestenrates in einer gemeinsamen Sitzung.
c) Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
d) Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
3. Bei Ausscheiden durch Austritt oder Ausschluss ist jeder Anspruch an den Verein ausgeschlossen. Privatrechtliche Verträge bleiben davon unberührt.
§ 6 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 4) und gegen den Ausschluss (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
2. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
3. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussnachricht beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließt.
4. Der Einspruch nach Abs. 2 und der Antrag nach Abs. 3 haben bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung aufschiebende Wirkung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat
d. Ältestenrat
e. Jugendmitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im II. Quartal eines Jahres stattfinden.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Ort und Zeit eingeladen.
4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b. Berichte und Entlastung des Vorstandes
c. Bestätigung des von der Jugendmitgliederversammlung gewählten Jugendwartes
d. Genehmigung des Haushaltsplanes
e. Verschiedenes
5.
a) Anträge zur Änderung der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung und für
weitere Angelegenheiten müssen vierzehn Kalendertage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vortand eingegangen sein.
b) Über Anträge bei weiteren Angelegenheiten, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Gemäß Satzung §8, Absatz 8) Satz 4) bleiben Stimmenthaltungen für die Entscheidungen unberücksichtigt
6.
a) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vortand jederzeit einberufen.
b) Der Vorstand muss unverzüglich eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
c) Die Tagesordnung für eine a.o. Mitgliederversammlung muss folgende Punkte beinhalten:
ca) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
cb) Gründe für die Einberufung zu a.o. Mitgliederversammlung
cc) Berichte des Vortandes.
d) In jedem Fall gelten die Absätze 3) und 5).
7. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungs- und Ordnungsänderungen gemäß §3 Abs.1. a, b können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die jeweils folgende Abstimmung oder Wahl geheim.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand soll bestehen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
Außerdem gehört der Kommodore mit beratender Stimme zum Vorstand.
2. Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Dieser wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart vertreten.
Jeweils zwei Mitglieder davon sind gesamtvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstands- und Organ - Mitglieder sowie Mitglieder bei grober Pflichtverletzung mit sofortiger Wirkung von ihren Aufgaben vorläufig zu entbinden oder den Ausschluss nach Anhörung des Ältestenrates zu vollziehen. Im Weiteren gilt § 5 Abs. 2.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine Ausnahme bildet der Ausschluss eines Mitgliedes; hier gilt § 5 Abs. 2.
5. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Vertretung innerhalb des Vorstandes im Einzelnen näher festgelegt sind.
6. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich um den SVLF langjährige und ungewöhnlich große Verdienste erworben hat, zum Kommodore des Vereins wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Zur Wahl ist abweichend von §8 Abs. 8 eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Kommodore ist Ehrenmitglied.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat soll aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern bestehen.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und soll zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.
Diese können sein:
a. Hafenbau und Unterhaltung
b. Regatten
c. Veranstaltungen
d. Lehrgangsarbeit
e. Umwelt
f. Marketing und Werbung
§ 11 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese dürfen keine andere Funktion oder ein Amt im Verein ausüben. Sie müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder und mindestens 40 Jahre alt sein, wobei mindestens drei Mitglieder dem Verein länger als fünfzehn Jahre angehören sollten.
2. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und in Streitfragen als Mittler zwischen einem Mitglied und dem Vorstand tätig zu sein.
3. Vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes muss der Vorstand mit dem Ältestenrat Rücksprache halten.
§ 12 Wahlen
1. Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendwartes, der Beirat und der Ältestenrat werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2. Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Seglerjugend
1. Der SVLF unterhält zur Förderung des Segelsports eine Jugendabteilung, um jugendliche Mitglieder in Theorie und Praxis des Segelns auszubilden und mit der Seemannschaft vertraut zu machen. Zu diesem Zweck stellt der Verein der Jugendabteilung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten geeignete Boote und Unterrichtsräume sowie die dafür erforderlichen Unterhaltungsmittel zur Verfügung. Leiter der Jugendabteilung ist der Jugendwart. Er wird vertreten durch den oder die Jugendsprecher.
2. Die Seglerjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SVLF selbständig. Sie wird durch den Jugendwart vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Beschließendes Organ der Seglerjugend ist deren Jugendmitgliederversammlung. Sie findet unter Vorsitz des Jugendwartes vor der Mitgliederversammlung statt. Die Jugendabteilung soll in ihren Beschlüssen, die im Gemeininteresse des Vereins liegen müssen, weitgehend selbstverantwortlich sein.
4. Die Seglerjugend wählt jährlich neu einen Jugendwart, der die Interessen aller Jugendlichen
im Vorstand vertritt.
§ 14 Rechtsverträge
1. Zur Nutzung von Liegeplätzen schließt der Vorstand mit den ordentlichen Mitgliedern des Vereins Mietverträge.
2. Die Höhe des Liegeplatzentgeltes regelt die „Beitrags- und Gebührenordnung".
3. Über Rücktritte aus dem Mietvertrag beschließt der Vorstand in der Regel gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung und nach den Vertragsinhalten.
§ 15 Kassenprüfung
1. Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Kassenprüfer, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind, eine Kassenprüfung vornehmen.
2. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich ihren Bericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen.
3. Nach einer mindestens einjährigen Unterbrechung können Kassenprüfer wieder gewählt werden.
§ 16 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder können von der Zahlung der Beiträge und Umlagen durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreit werden.
3. Die Beiträge sind in der, in der Rechnung genannten, Zahlungsfrist zu zahlen. Alles Weitere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 17 Auflösung
1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle des Auflösungsbeschlusses hat die Versammlung zwei Liquidatoren zu wählen.
§ 18 Schiffsverantwortung
1. Jeder Schiffseigner verfügt über sein Schiff in eigener Verantwortung.
2. Die gewerbliche Vermietung der Boote von Mitgliedern, die über Vereinspachtverträge im Hafen des SVLF stationiert sind, ist verboten und stellt einen Ausschlussgrund für das betreffende ordentliche Mitglied dar.
Die kostenlose Überlassung der Boote an Dritte ist dem Hafenmeister rechtzeitig zu melden.
3. Der Verein kann zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit Verträge mit Dritten oder auch auf eigene Rechnung aktiv werden. Die Summe der Einkünfte für den Verein daraus dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 19 Mitarbeit der Mitglieder
Jedes Mitglied des SVLF ist aufgerufen, an den vom Vorstand bestimmten Aufgaben zum Wohle des Vereins mitzuarbeiten.
§ 20 Inkrafttreten
1. Solange Ordnungen gemäß § 3 nicht erlassen worden sind, verfahren die Organe des Vereins in der Regel in Anlehnung an die Ordnungen der Verbände.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (erstmals erlassen 21.07.1967) .
§ 21 Beurkundungen
Beurkundungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch zwei Vorstandsmitglieder.
Lemkenhafen / Fehmarn
01.05.2010
* Es gilt das notariell hinterlegte Dokument, welches jedem Mitglied als Hardcopy zugesandt wurde.